Maspalomas Weihnachtsgruss aus Gran Canaria

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Auf dass, das die 365 Tage des Jahres sich für Alle in Weihnachtstage wandeln mögen!

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Ein mildes Klima das ganze Jahr, und zahlreiche Strände begründen den Ruf dieses Feriendomizils, ein wahrhaft paradiesisches Eiland zu sein. Gran Canaria wurde in der Antike Insel der Seligen“ genannt .Die Ferienzentren liegen an der Südküste, dem sonnigsten Teil der fast kreisrunden Insel mit nur 50km Durchmesser. So verschieden wie die Strände sind auch die Urlaubsorte. Dem einen beschert das lebendige Treiben an der Costa Canaria ein Maximum an Urlaubslust.

Dienstag, 22. Dezember 2009

Regeln und Urteile

Playa del Inglés Gran Canaria: Schippen und streuen im Winter

Mancher hätte wohl lieber, dass es im Winter nicht schneit. Dann müsste er nicht sorgfältig seiner Wegeräumpflicht nachzukommen. Sie trifft nicht nur Hauseigentümer - auch Mieter können verantwortlich sein. Schnee und Glätte vor der Tür müssen beseitigt werden - und zwar noch bevor der Berufsverkehr einsetzt. Langschläfer kann ein Versäumnis also teuer zu stehen kommen: Stürzen Passanten auf vereisten Wegen vor der Haustür, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Grundsätzlich muss der Eigentümer sein Grundstück von Schnee und Glätte befreien. "Alle Wege, auf denen Besucher häufig laufen - etwa zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder Briefkasten - sind bei Schneefall frei zu schippen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. An das Grundstück angrenzende Bürgersteige müssen als öffentliche Wege an sich von den Gemeinden geräumt und gestreut werden. In aller Regel wälzen diese die Arbeit aber auf die Anlieger ab - per Bestimmung in den Straßenreinigungssatzungen.

Eigentümer müssen aber nicht in jedem Fall persönlich die Schneeschaufel zur Hand nehmen: Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen wird häufig ein professioneller Winterdienst oder ein Hausmeister eingeschaltet. Und auch auf Mieter können die Winterpflichten übertragen werden. "Ob Mieter den Winterdienst übernehmen müssen, ergibt sich aus dem Mietvertrag", erklärt Ropertz. "Und wie die Räum- und Streupflichten unter mehreren Mietern - etwa in Mehrfamilienhäusern - aufgeteilt werden, steht in der Hausordnung."

Vollständig befreien kann sich ein Eigentümer von seiner Verantwortung aber nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss er sich vergewissern, dass die zum Schippen verpflichteten Personen ihre Arbeit auch tatsächlich ausführen (Az.: VI ZR 126/07). Im Einzelnen müssen die vor Ort Verantwortlichen bei Schneefall räumen und bei Glätte darüber hinaus mit "abstumpfenden Mitteln" wie Granulat, Rollsplitt oder Sand streuen. "Die Verwendung von Salz und anderen auftauenden Stoffen ist in den allermeisten Gemeinden verboten", fügt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund hinzu.

Die örtliche Satzung regelt, von wann bis wann die Bürgersteige zu räumen sind. Ist das nicht der Fall, können sich Eigentümer und Mieter an der Rechtsprechung orientieren. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7.00 Uhr mit Beginn des "allgemeinen Verkehrs" (Az.: 5 U 101/08) und endet einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge gegen 20.00 Uhr (Az.: VI ZR 125/83). An Sonn- und Feiertagen kommen die Gerichte Langschläfern entgegen. Die Schneeräumpflicht beginnt dann laut dem Mieterbund etwa ein bis zwei Stunden später. Für einen Zeitungsboten, der schon um 5.00 Uhr in der Früh kommt, muss also nicht eigens geräumt werden.

Wer aber schon vorbildlich am frühen Morgen fleißig war, kann sich nicht unbedingt den ganzen Tag auf seinen Lorbeeren ausruhen. Bei Dauerschneefall muss wiederholt geschippt werden, urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall (Az.: VI ZR 49/83). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum reicht es aber aus, wenn mittags nachgeräumt wird (Az.: 2 O 102/04). Deutlich mehr Anstrengungen werden bei Glatteis verlangt: Das Oberlandesgericht München hält Streumaßnahmen in dreistündigem Abstand für vertretbar, sofern das Streugut zwischenzeitlich seine Wirkung verloren hat (Az.: 1 U 3329/08). Für Urlauber, Berufstätige oder Kranke kann das zu einer organisatorischen Herausforderung werden. Sie müssen grundsätzlich für eine Vertretung sorgen.

Auf Bürgersteigen ist eine 100 bis 120 Zentimeter breite Schneise zu räumen - zwei Passanten müssen aneinander vorbei gehen können, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 8/03). "Bei Wegen auf Privatgrundstücken reicht dagegen ein 50 Zentimeter breiter Streifen", sagt Wiech.

Spaziergänger sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein Sturz bei Schnee und Eis automatisch zu einem Geldsegen führt. "Wenn der Passant nicht aufmerksam oder die Glätte offensichtlich ist, und es besteht eventuell sogar die Möglichkeit, einen anderen Weg zu nehmen, muss er ein Mitverschulden gegen sich gelten lassen", erklärt Christian Meyer von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Ein Schadenersatzanspruch werde dann um die jeweilige Mitverschuldensquote gekürzt - ein bisschen Eigenverantwortung wird also von allen Beteiligten erwartet.


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